AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gültigkeit der Bedingungen
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere nachstehenden Bedingungen zugrunden. Sie werden durch Auftragserteilung oder Lieferung anerkannt. Abweichenden Bedingungen des Vertragspartners widersprechen wir hiermit; anders lautende Bedingungen sind nur wirksam, wenn diese von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt sind.

2. Vertragsschluß und Vertragsinhalt
Unsere Auftragsbestätigung oder Bestätigungsschreiben sind maßgebend für den Vertragsinhalt. Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages irgendwelcher Art werden erst durch unsere ausdrückliche und schriftliche Bestätigung bindend. Der Inhalt und die Auslegung handelsüblicher Klauseln wie FOB, CIF usw., die nach den vorgenannten Grundsätzen Vertragsinhalt geworden sind, richtet sich allein nach den von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen INCOTERMS2010 in der jeweils gültigen neuesten Fassung. Der Inhalt der INCOTERMS2010 wird insoweit Bestandteil des Vertrages.

3. Preise
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (Tagespreis) berechnet. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tage der Inrechnungstellung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

4. Lieferzeit
Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich. Teillieferung sind möglich. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob bei uns oder unseren Unterlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Wir werden dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht hierüber besondere Vereinbarungen getroffen werden.

5. Höhere Gewalt und Arbeitskampfmaßnahmen
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob bei uns oder unseren Unterlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfange. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Abnehmers. Treten die vorgenannten Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleiche Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Abnehmerunverzüglich benachrichtigen. Unterlassen wir dies, so treten die uns begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.

6. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind sofort nach Zugang der Rechnung fällig ohne jeden Abzug. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von mindestens 5% über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 berechnet. Bei Erstbestellungen liefern wir nur gegen Nachnahme oder Vorkasse. Dasselbe gilt, sobald uns Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Abnehmers entstehen lassen. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarungen und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspresen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

7. Gefahrenübergang, Versendung und Fracht
a) Geltung der INCOTERMS2010
Werden nach Ziff. 2 dieser Bedingungen handelsübliche Klauseln wie FOB, CIF usw. Gegenstand des Vertrages, so richten sich Gefahrenübergang, Versendung, Fracht und Transportversicherung ausschließlich nach dem Inhalt der jeweiligen Klauseln. Der Inhalt und die Auslegung der Klauseln bestimmt sich allein nach den von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen INCOTERMS2010 in der jeweils gültigen neuesten Fassung, die insoweit Bestandteil des Vertrages werden.

b) Sofern keine handelsüblichen Klauseln Gegenstand des Vertrage geworden sind, gilt für Gefahrenübergang, Versendung, Fracht und Transportversicherung folgendes:
Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Anlieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Versicherungen werden auf Wunsch und Kosten des Abnehmers abgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Abnehmer unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die Saldozahlung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht, Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Lieferanten ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Abnehmer uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass uns der Abnehmer im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben genannte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Abnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.

9. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
a) Sachmängelgewährleistungsansprüche
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so haben wir unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer; sie endet jedoch spätestens 6 Monate, nachdem die Ware unser Werk/Lager verlassen hat. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet zu haben, so hat der Abnehmer unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Für Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

b) sonstige Schadensersatzansprüche
Wir haften für Schäden, die auf unser vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten oder das unserer leitenden Angestellten zurückzuführen sind. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Der Abnehmer hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche – auch solcher aus lit. a – ein Rücktrittsrecht.

c) Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht
Sind Gegenansprüche des Lieferanten von uns anerkannt bzw. sind diese gerichtlich festgestellt, so kann der Abnehmer mit seinen Gegenansprüchen gegenüber unseren Ansprüchen aufrechnen bzw. seine Leistung verweigern oder sie zurückhalten. Liegen die Fälle der Anerkennung von Gegenansprüchen durch uns bzw. deren gerichtliche Feststellung nicht vor, kann der Abnehmer wegen seiner Gegenansprüche seine Leistung nicht verweigern oder sie zurückhalten sowie mit ihnen aufrechnen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Sitz des Werkes/Lagers von dem aus die Lieferung erfolgt. Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere für die Zahlungspflicht des Abnehmers, ist Fürth. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Fürth, nach unserer Wahl auch der Sitz des Abnehmers. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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VOPELIUS CHEMIE AG
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Torgauer Straße 76d
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